Versand & Lieferung

Am besten Sie kommen uns auf dem Weingut besuchen. So lernen Sie nicht nur unsere Weine am besten kennen, sondern können auch persönlich mit den Winzern in Kontakt treten. Eine umfassende Beratung kann so direkt geschehen und der unmittelbare Austausch mit den Winzern erfolgen.

Falls Sie einmal verhindert sind und nicht persönlich auf den Kronenhof kommen können, bieten wir Ihnen selbstverständlich die Möglichkeit, dass der Wein zu Ihnen nach Hause per Zulieferer versandt wird.

Porto für jeden Karton 5,50€ (versichert per DHL innerhalb von 2-5 Werktagen).

6er, 12er, 18er Versandkarton je 5,00€ (kann erstattungsfähig zurückgegeben werden).

Bei größeren Bestellungen erfolgt die Lieferung entweder per Spediteur oder durch persönliche Belieferung durch den Winzer. Mehrmals im Jahr fahren wir Routen quer durch Deutschland, sodass auch ggf. Ihr Wein durch den Winzer angeliefert wird. Melden Sie sich und teilen Sie uns Ihre Adresse mit, sodass wir eine gute Lösung finden können.

AGB

1. Sämtliche Preise ab Hof inklusive 19 % Mehrwertsteuer.

2. Die Anlieferung erfolgt nach telefonischer Vereinbarung persönlich oder per Spedition.

3. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung, zahlbar innerhalb 14 Tagen.

4. Sollte ein Wein vergriffen sein, liefern wir preislich und geschmacklich vergleichbaren Ersatz.

5. Mit dem Erscheinen der neuen Weinpreisliste bzw. der Weinkollektion verlieren alle vorherigen ihre Gültigkeit.

6. Wir sind für Sie da von Montag bis Samstag ganztägig; Sonntags nach Vereinbarung.

7. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Norheim, Gerichtsstand Bad Kreuznach.

8. Bank: Sparkasse Rhein-Nahe, Konto Nr.: 31252 BLZ 560 501 80

9. Weingut Bernwart & Thomas Kron, Kronenhof 55585 Norheim Tel. 0671/ 26365

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 355  Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

1. im Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 entsprechende Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist und
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.

(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden. An die Stelle von § 360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2